Art. 397a
Schweizer
Zivilgesetzbuch (ZGB)
1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann.
2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person
für ihre Umgebung bedeutet.
3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es
erlaubt.
Art. 397b
1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am
Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde
am Aufenthaltsort der betroffenen Person.
2 Für die Fälle, in denen Gefahr im
Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese
Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen.
3 Hat eine vormundschaftliche Behörde
die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über
die Entlassung; in den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt.
Art. 397c
Die
vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die andern vom kantonalen
Recht bezeichneten Stellen benachrichtigen die vormundschaftliche Behörde am
Wohnsitz, wenn sie eine entmündigte Person in einer Anstalt unterbringen oder
zurückbehalten oder wenn sie für eine mündige Person weitere
vormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachten.
Art. 397d
1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den
Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter
anrufen.
2 Dieses Recht besteht auch bei
Abweisung eines Entlassungsgesuches.
Art. 397e
Das Verfahren wird
durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten:
1. Bei jedem Entscheid muss die
betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich
darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie den Richter anrufen kann.
2. Jeder, der in eine Anstalt eintritt,
muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei
Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches den Richter
anrufen kann.
3. Ein Begehren um gerichtliche
Beurteilung ist unverzüglich an den zuständigen Richter weiterzuleiten.
4. Die Stelle, welche die Einweisung
angeordnet hat, oder der Richter kann dem Begehren um gerichtliche
Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.
5. Bei psychisch Kranken darf nur unter
Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem
gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte
darauf Verzichten.
Art.
397f
1 Der Richter entscheidet in einem
einfachen und raschen Verfahren.
2 Er bestellt der betroffenen Person wenn
nötig einen Rechtsbeistand.
3 Der Richter erster Instanz muss diese
Person mündlich einvernehmen.
|