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Edmund Schönenberger

Rechtsmittel    Antrag    Begründung    Erweiterte Begründung    Scheinheiligkeit    Freiheitsberaubung    Menschenrechte  !
Betrug    Vögte    Willkür    Der Tipp .
Weil es Uns so gefällt
 
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Die "letzte" Beschwerde

Edmund Schönenberger

Rechtsanwalt

Katzenrütistr. 89, 8153 Rümlang, Tel. 01 818 07 33, Fax 818 08 71, PC 80-48332-1

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1. Januar 1993

Postfach 129, 8153 Rümlang       .

2
 
1. Januar 1993
 
 
Bundesgericht
 
1000 Lausanne
 
Vierfach
 
In Sachen
 
1.      V.T.
      Beschwerdeführer
 
2.      Edmund Schönenberger
     BF, Beschwerdeführer 1 vertr. durch mich
 
gegen
 
1.     Psych. Anstalt Kilchberg
 
2.     Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
       Beschwerdegegner
 
3.     Regierungsrat des Kantons Zürich
 
 
betr. Art. 5 Ziff. 4 EMRK
erheben wir
 
staatsrechtliche Beschwerde
 
mit den Anträgen, der Entscheid des BG 3 vom 11.11.1992 sei aufzuheben und meiner Klientin sei die unentgeltliche Rechtspflege samt -beistand zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
 
 
 
Begründung:
l. Am Sonntag, den 17.5.1992, drangen der behandelnde Arzt meiner Klientin und zwei Männer in ihre Wohnung ein und zwangen sie, in ein Fahrzeug zu steigen. Sie wurde in die psych. Anstalt Kilchberg verfrachtet und dort genötigt, chemische Substanzen zu schlucken. Am 18.5.1992 wandte sie sich an die Psych. Gerichtskommission des Kantons Zürich (PGK). Am 21.5.1992 erteilte sie mir den Auftrag, sie zu verteidigen und ihre Entschädigungsansprüche zu verfechten (Beilage 2). Am 22.5.1992 konstituierte ich mich unter Vorlage meiner Vollmacht per Fax sowohl bei der PGK als auch bei der Anstalt. Letzterer übermittelte ich zusätzlich eine Erklärung meiner Klientin, wonach sie die Ärzte mir gegenüber vom Berufsgeheimnis entband (Beilagen 3 - 5). Anschliessend verlangte ich beim Direktor der Anstalt telefonisch die Entlassung, welche er noch gleichentags verfügte.
Am 1.6.1992 bat ich die Anstalt mündlich und am 16.6.1992 schriftlich um Zustellung der Akten (Beilage 6). Deren Herausgabe wurde mit der Begründung verweigert, es müsse eine aktualisierte Vollmacht vorgelegt werden (Beilage 7). Im Beschwerdeverfahren schützten Gesundheitsdirektor (Beilage 8) und Regierungsrat diesen Standpunkt. Letzterer funktionierte mich zudem kurzerhand zur Partei um und auferlegte mir die Kosten (Beilage l).
 
2. Wann ein privatrechtliches Verhältnis zwischen zwei Parteien beendet ist, bestimmen noch immer diese selbst und nicht der Staat. Die Vorinstanzen haben nicht geltend gemacht, die am 21.5.1992 erteilte Vollmacht sei widerrufen worden. Dies ist auch nicht der Fall (Beilage 9).
 
3. Inhaltlich ist die Vollmacht mit den Betreffnissen "Folter, Freiheit, Entschädigung etc." weit gefasst. Sie legitimiert mich "zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten" und zur "Vertretung vor allen Gerichten" und "Verwaltungsbehörden" (Beilage 2). Es versteht sich von selbst und entspricht überdies der Usanz, dass die Akteneinsicht durch eine Anwaltsvollmacht abgedeckt ist.
 
 
4. Nach der Entlassung meiner Klientin bleiben ihre auf Art. 13 EMRK gestützten Feststellungsbegehren wegen Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK sowie auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB gestützte Klagen auf Entschädigung offen. Auch dieser Teil des Auftrages ist durch die Vollmacht vom 21.5.1992 prima vista abgedeckt. Von Unklarheit oder einem Anwendungsfall des § 38 Abs. l ZHZPO kann keine Rede sein.
Die Vorinstanzen haben ebenfalls nicht geltend gemacht, Feststellungsbegehren oder Entschädigungsklagen meiner Klientin seien erledigt. Gegenteils war das Aktengesuch als Ouvertüre solcher Vorkehren zu betrachten.
 
Zwangseinweisung, -aufenthalt und -behandlung stellen sogenannte Verwaltungsakte dar. Die beteiligten Instanzen nehmen staatliche Funktionen wahr. Die dabei anfallenden Akten sind amtliche. Auf diese hat meine Klientin Zugriff.
 
 
5. Art. 4 BV garantiert meiner Klientin das Recht auf einen Vertreter und auf Akteneinsicht. Darüber hinaus verbietet er schikanöses Verhalten. Die Vorinstanzen haben die Akteneinsicht bis jetzt verweigert. Trotz gültiger Vollmacht eine neue zu verlangen, stellt eine reine Schikane dar. Ergo ist die Verfassung doppelt gebrochen worden.
 
 
6. Art. 6 Ziff. l EMRK garantiert meiner Klientin den Zugang zum Gericht. Selbstverständlich fallen unter diese Garantie sämtliche Vorbereitungshandlungen, soweit der Staat daran beteiligt ist.
 
Mit der schikanösen Verweigerung der Akteneinsicht behindern die Vorinstanzen die Klagevorbereitungen meiner Klientin. Auch dieses Menschenrecht ist gebrochen worden.
 
7. Mit dem Kostenentscheid erschlägt der Regierungsrat zwei Fliegen auf eine Klappe. Partei in den Verfahren der Vorinstanzen war meine Klientin (Beilage 10). Offenbar in der Annahme, ich als deren Parteivertreter habe mein Mandat mangelhaft geführt, macht er mich zur Partei und brummt mir die Kosten auf. Damit usurpiert er mein Menschenrecht auf eine Entscheidung durch ein Gericht.
 
Ist meine Mandatsführung fehlerhaft gewesen und werden deswegen meiner Klientschaft die Kosten eines Verfahrens auferlegt, besitzt sie zivilrechtliche Ansprüche gegen mich. Es geht nun keineswegs an, dass der Regierungsrat über eine plumpe Parteiumbenennung ohne gerichtliches Verfahren, sondern als Verwaltungsbehörde über solche Ansprüche entscheidet. Art. 6 Ziff. l EMRK ist abermals gebrochen worden.
Mit seinem Manöver fegt der Regierungsrat obendrein die gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung vom Tisch. Nach dieser Rechtsverweigerung ist für ihn die tabula rasa, für uns das Mass voll.
 
 
8. Der Anspruch meiner Klientin auf Unentgeltlichkeit in Ihrem Verfahren begründet sich mit der Verfügung der PGK vom 2.6.1992 (Beilage 11, Ziff. 2).
 
 
9. Damit ist die Beschwerde begründet.
 
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10. Ich habe mir schon vor Jahren geschworen, keine Beschwerden mehr nach Strassburg zu schicken, weil ich das Ganze als Betrug betrachte. Von eintausend (registrierten und nicht registrierten) Beschwerden werden nur gerade deren rund drei vom Europ. Gerichtshof gutgeheissen und mit etlichem propagandistischem Aufwand an die grosse Glocke gehängt, so dass männiglich meint, die Menschenrechte würden in Europa gelten. Würden indessen die 997 nichtbehandelten oder abgewiesenen Beschwerden eine nach der andern mit gleichem Tamtam breitgeschlagen, würden dem Volk sehr schnell die Augen aufgehen, wie himmeltraurig es um seine Menschenrechte bestellt ist. In der Schweiz beispielsweise sind im Bereich Straf- und psychiatrischer Verfolgung Zehntausende von Verbrechen gegen die Menschenrechte verübt worden. Nicht nur sind diese Verbrechen triumphal und hartnäckig geleugnet worden, den Verfolgten ist auch nie Genugtuung widerfahren.
 
 
11. Die Zeit ist reif, auch Sie in meinen Schwur miteinzubeziehen. Gelegenheit also, in dieser meiner letzten Beschwerde noch ein wenig mit Ihnen & consortes abzurechnen.
 
12. Vor über einem Vierteljahrhundert habe ich den Reigen meiner Querelen mit Ihnen eröffnet, weil ich der Ansicht war, die Regelung der Stadt Zürich, von den rund 1000 Taxis nur gerade deren rund 150 auf die besten öffentlichen Standplätze zuzulassen, verstosse gegen das Gleichheitsgebot der schweiz. Bundesverfassung. Sie haben die Beschwerde mit der Behauptung abgeblockt, wenn alle Taxis die öffentlichen Standplätze benützen könnten, käme es zum Kampf. Jahre später wurde allen Taxis ein solches Benutzungsrecht eingeräumt. Der Kampf blieb aus. Ihr Urteil ist an der Geschichte zerplatzt.
 
13. Vor 22 Jahren wollte ich im Kanton Zürich nach einjährigem Praktikum während und nach meinen juristischen Studien die Anwaltsprüfung ablegen. Meine Anmeldung wurde mit der Begründung abgewiesen, Voraussetzung für die Zulassung sei ein einjähriges Praktikum ausschliesslich nach Studienabschluss. In meiner zweiten Beschwerde an Sie verglich ich die Frage, was mehr gelte, die Praxis während oder nach dem Studium, mit der berühmten Frage, was zuerst komme, das Huhn oder das Ei. In Ihrem Entscheid haben Sie die Frage beantwortet: Es hat Ihnen gefallen, mich bachab zu schicken. Sie haben wohl geahnt, was für ein schwer verdaubarer Brocken da auf Sie zukommt und noch schnell versucht, mir einen Knebel zwischen die Beine zu werfen.
 
 
Vergeblich! - ich bin gleichwohl Anwalt geworden.
 
14. Zwei Jahrzehnte lang amte ich nun schon als Klagemauer Tausender von Menschen. Über eintausend habe ich als KlientInnen angenommen und bei einem Gutteil Einblick in sämtliche Einzelheiten der Fälle gewinnen können. Ich bin zu einem der wohl bestorientierten Männer über die Schattenseiten dieses Landes geworden.
 
 
15. Annähernd hundert Mal (wenn nicht darüber) habe ich Fälle meiner Klientele auch vor Ihre Instanz gezogen. Sie haben regelmässig das ewig gleiche Lied heruntergeleiert: Es sei alles rechtens in diesem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.
 
16. Was die Freiheit wert ist, davon zeugt gerade der vorliegende Kasus. Diese "Rechts"-Ordnung lässt - von Ihnen abgesegnet - zu, dass der Arzt, der doch eigentlich die Geheimnisse wahren müsste, seine eigene Kundschaft an die Zwangspsychiatrie verraten darf.
 
 
17. Anfangs des letzten Weltkrieges geboren, habe ich die nachfolgende Periode des Kalten Krieges miterlebt. Die Schweizer haben im Chor des Westens gegen Osten geschrien und dort die Versenkung von Menschen ohne Gerichtsurteil angeprangert. Gleichzeitig haben die Schweizer Abertausende von Menschen ohne Vorführung vor den Richter in Gefängnissen und ohne Gerichtsurteil in psychiatrischen Anstalten verlocht.
 
 
18. Der Geist der Scheinheiligkeit trieft noch heute aus allen Poren dieses Landes. Über die Wiedergutmachungen, die zu leisten wären, schweigen alle still.
 
 
19. Seit 1981 können die psychiatrisch Verfolgten den Richter anrufen und seit 1992 werden die strafrechtlich Verfolgten zum Teil dem Haftrichter vorgeführt.
 
Zu allen Epochen der Menschheit ist die Figur des Richters als Hüter von Recht und Gerechtigkeit hochgepäppelt worden. Weil vom Volk gewählt, sei er unabhängig.
 
Kein Scharfsichtiger fällt darauf herein.
 
Den unabhängigen Richter gibt es nicht. Richter sind gewöhnliche Sterbliche und sprechen nicht Recht, sondern setzen mit Macht um, was zuvor von andern - mit gleicher Macht - zum Gesetz erhoben worden ist.
 
 
20. 1984 habe ich die Verteidigung eines Mannes übernommen, welcher 23 Jahre in psychiatrischen Anstalten eingekerkert und täglich massiv mit chemischen Substanzen vollgestopft worden war. Die PGK und Sie haben die Entlassung abgelehnt. Noch während des Berufungsverfahrens habe ich meinen Klienten mit sechs Journalisten besucht. Eine Woche, nachdem sich der Chefredaktor einer namhaften Zeitschrift mit kritischen Fragen an die Anstalt gewandt hatte, war er frei. Seither befindet er sich in ununterbrochener Freiheit. Wäre es nach Ihnen gegangen, wäre er weiterhin seiner Freiheit beraubt und mit Chemie gefoltert worden. Macht und Einsicht vertragen sich schlecht. In Ihrer Uneinsichtigkeit gingen Sie gar soweit, das nach der Entlassung gestellte Revisionsbegehren abzuschmettern.
 
Auch der Richter ist kein Garant für die Freiheit.
 
21. Herrscht das Volk?
 
Was ich von Helvetiens Musterdemokratie halte, ist in meinem Pamphlet "Nieder mit der Demokratie" nachzulesen (Beilage 12).
 
Die Schweiz ist eine Musterplutokratie.
 
 
22. Gefängnis, psychiatrische und andere Anstalten sind existenzvernichtend. Viele Insassen werden in den Selbstmord getrieben. Die aufgezwungene Chemie führt nicht selten zum Tod.
 
23. Ich habe die Hinterbliebenen eines harmlosen jungen Algeriers vertreten, welcher von einem Polizisten auf der Flucht erschossen worden ist. Dem Schützen wurde von allen Instanzen - auch von Ihnen - zugebilligt, dass die Flucht allein seinen tödlichen Schuss gerechtfertigt habe.

Fortsetzung

 
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